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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Kinderhilfe Tschernobyl Erfurt" 2004 e.V.
- Er hat seinen Sitz in Erfurt.
Die Geschäftsadresse ist: 99084 Erfurt, Weidengasse 3,
Tel./Fax: 0361 / 6663311
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt das Ziel, Kindern, die durch die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl zu Schaden kamen, humanitäre Hilfe zuteil werden zu lassen, indem er:
- Erholungsaufenthalte für den betroffenen Personenkreis in Erfurt und Umgebung organisiert und zur Finanzierung beiträgt,
- medizinische Betreuung, sofern erforderlich während dieser Aufenthalte organisiert.
- um menschliche Kontakte mit den Bewohnern der betroffenen Gebiete bemüht ist und in konkreten Fällen Hilfe anbietet,
- sich an Projekten der Hilfe vor Ort beteiligt,
- versucht, durch Wort und Schrift die Aufmerksamkeit einer breiten Öffentlichkeit auf die noch immer katastrophalen Zustände des vom Reaktorunglück betroffenen Gebietes zu lenken.
- Zu den Aufgaben des Vereins gehört es:
- die Öffentlichkeit zur Finanzierung der Vorhaben um Spenden zu bitten,
- diese gespendeten Mittel sorgsam zu verwalten und sie ausschließlich für die o.g. Zwecke einzusetzen sowie
- die Öffentlichkeit über die Verwendung der Mittel zu informieren.
- Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Initiativgruppen an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an „Deutscher Verband für Tschernobyl-Hilfe e.V.”
Schönbergstraße 12, 81679 München
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können Einzelpersonen werden, sofern sie seine Ziele unterstützen.
- Die Mitgliedschaft steht allen juristischen Personen offen, die nicht Parteien im
Sinne des Bundesparteiengesetzes oder Gliederungen solcher Parteien sind und
sich nicht direkt zu einer solchen Partei bekennen.
- Der Antrag auf Aufnahme erfolgt schriftlich. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand mehrheitlich.
- Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
a) Tod
b) Die eindeutig erklärte Austrittsabsicht des Mitgliedes
- schriftlich an den Verein, oder
- mündlich zu Protokoll im Vereinsbüro
c) Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied
gegen die Interessen des Vereins oder zu dessen Schaden handelt, bzw. mehr
als zwei Jahre Beitragsrückstände aufweist.
Vor Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist dem Betroffenen die
Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben.
- Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Über die Befreiung vom
Mindestbeitrag oder eine Ermäßigung kann der Vorstand auf Antrag entscheiden.
- Der Vorstand hat ein Weisungsrecht gegenüber den Mitgliedern in Bezug
auf die Durchsetzung der Satzung und aller in Verbindung mit der Vereinsführung
stehenden rechtlichen Vorschriften.Im Einzelfall kann der Vorstand bei Verstößen
von Vereinsmitgliedern je nach Umständen über notwendige Maßnahmen befinden.
- Die Mitgliedschaft berechtigt:
- zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und
- zur Ausübung aller der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet
- sich für die Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Ziele und Aufgaben einzusetzen.
- die mit der Mitgliedschaft eingegangenen Zahlungsverpflichtungen zu den festgelegten Terminen und in der entsprechenden Höhe nachzukommen.
- die beschlossenen Gemeinschaftsleistungen (Sommeraufenthalte, Winterhilfstransport) in Form von Arbeitsstunden zu leisten oder gegebenenfalls finanziell
abzugelten. Der Abgeltungsbetrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Kassenprüfer.
Zur Kontrolle der Finanzgeschäfte des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung 2 Kassenprüfer für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Sie kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn die Notwendigkeit vorliegt oder
mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies verlangt.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch eine von ihm beauftragte Person
unter Wahrung einer Einladefrist von mindestens zwei Wochen.
Die Tagesordnung ist in der Einladung mit anzugeben.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
- Der Mitgliederversammlung sind der Jahresbericht und die Jahresabrechnung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins anwesend sind.
- Sollte das Kriterium unter Punkt 4 nicht erfüllt werden, sind die erschienenen Mitglieder berechtigt einen neuen Termin zu stellen,
auch ohne Wahrung der in Punkt 1 festgelegten Einladungsfrist. Alle dann erschienen Mitglieder sind in allen folgenden Punkten beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit zwei Drittel Mehrheit der Stimmen über
- die Aufgaben des Vereins
- Satzungsänderungen
- Die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über
- die Höhe des Mitgliedsbeitrages
- die Entlastung des Vorstandes nach vorgelegtem Jahres- und Finanzbericht.
- Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§ 7 Vorsitz, Abstimmung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz führt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Es ist ein Protokoll zu führen.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist zu unterschreiben von
- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Protokollanten
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Vereinsmitgliedern. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung durch die einfache Mehrheit gewählt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.
- Der Vorstand hat die Möglichkeit, je nach Voraussetzungen, einen GeschäftsführerIn zu beauftragen.
- Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung von Vereinsmitteln.
- Satzungsänderungen, die von Amtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
- Der Verein wird im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Kassenwart vertreten.
Alle drei Personen werden in das Vereinsregister eingetragen, jeder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre gewählt.
§ 9 Auflösung
- Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung durch diese gefasst werden.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
Sollte einer der o.a. Paragraphen oder auch nur in Teilbereichen rechtsunwirksam sein beeinträchtigt dieses nicht die gesamte Rechtlichkeit der Satzung.
Stand: 20.11.2006
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